Ihr Nutzen

Diaetologe


Gute Investition in die Gesundheit

Zeit und Geld heute in Ihre Gesundheit investiert, reduziert das Risiko vieler Erkrankungen. Erkrankungen, die Ihnen
in der Zukunft viel Zeit und Geld kosten könnten.


In Österreich darf nur ein Diaetologe Ernährungsberatungen bei Menschen mit Erkrankungen durchführen.

Das gilt für:
- Adipositas (Übergewicht)
- Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
- Allergien, Unverträglichkeiten
- Darmerkrankungen
- Lebererkrankungen
- Erhöhte Blutfettwerte
- und viele andere

Ein Ernährungsberater ist ausschließlich für die Beratung bei Gesunden berechtigt!

Die Behandlung von Menschen mit krankhaften Zuständen ist in Österreich aus Gründen des Patientenschutzes ausschließlich und unwidersprochen (1) den Angehörigen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten.
In der Ernährungsmedizin fallen darunter alle Tätigkeiten auf Vorliegen oder Nichtvorliegen von ernährungsmedizinisch relevanten Symptomen, Beschwerdebildern und Erkrankungen sowie das Einleiten, die Auswahl und die Durchführung sämtlicher ernährungsmedizinischer Behandlungsschritte (2). Die Ernährungsmedizin in Österreich ist als medizinsche Querschnittsmaterie (3) allen FachärztInnen - beschränkt auf ihr Fachgebiet - und den AllgemeinmedizinerInnen in Zusammenarbeit mit Diaetologen (vormals DiätassistenInnen und ernährungsmedizinschen BeraterInnen) vorbehalten.

Jede auf die Behandlung von Erkrankungen oder Beschwerden hinwirkende Tätigkeit hat in Zusammenhang mit ernährungsmedizinischen Maßnahmen durch den Beruf des Arztes / der Ärztin oder des / der Diaetologen / Diaetologin zu erfolgen.
Dazu zählt insbesondere die eigenverantwortliche Planung, Gestaltung, Durchführung und die Evaluation der gesetzten Behandlungsmaßnahmen (4).
Die gesetzlichen Bestimmungen binden alle Personen (5), die derartige Maßnahmen anbieten sowie die Rechtsträger, in deren Namen diese Personen handeln.

Das Heranziehen von Personen zu ernährungsmedizinischen Maßnahmen, die weder Arzt noch Diaetologen sind beziehungsweise in Ausbildung zu einem der beiden Berufe stehen, ist rechtswidrig. Das Einsetzen zu Maßnahmen, die den DiätologInnen vorbehalten ist, verstößt gegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Z 1 MTD-Gesetz sowie gegen § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 2 Ausbildungsvorbehaltsgesetz.

Internationaler Kodex der Berufsethik und Kodex der guten Praxis (hier klicken).

Informationen zur Diaetologen-Ausbildung erhalten Sie hier.

___________________________________________________________________________

(1) Siehe z.B. Entscheidung des OGH 4 Ob156/04a
(2) Siehe § 2 Ärztegesetz, § 2 Abs. 4 MTD-Gesetz

(3) vgl. Th. Holzgruber, Rechtliche Aspekte bei der Zusammenarbeit von
Ernährungswissenschaftlern/Diätassistentinnen und Ärzten in : Ernährungsmedizin 4/2003, S 12 ff
(4) siehe § 2 Ärztegesetz, § 2 Abs. 4 MTD-Gesetz
(5) vgl. insbesondere § 49 Ärztegesetz, welcher die Zusammenarbeit von ÄrztInnen mit anderen Personen bzw. Angehörigen anderer Berufe normiert

Verband der Diaetologen Österreichs